Lohnsteuerjahresausgleich für 2023 und 2024

Wann kommt es zu einer Lohnsteuererstattung durch den Lohnsteuerjahresausgleich oder die Einkommensteuerveranlagung?


Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner

 
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Nachfolgend finden Sie Informationen sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich. Sie erfahren außerdem, wie abgeschätzt werden kann, ob es bereits durch den Lohnsteuerjahresausgleich zu einer Lohnsteuererstattung kommen kann.



   

Wozu dient der Lohnsteuerjahresausgleich?

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Arbeitgeber durchgeführt und dient dazu, zu verhindern, dass für den Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lohnsteuerjahresausgleich findet man in §42b EStG. Demnach müssen Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im anderen Fall darf ein Lohnsteuerjahresausgleich ohne Verpflichtung durchgeführt werden. Früher wurde mit dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gleichgesetzt. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch den Arbeitnehmer und der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber sind allerdings unterschiedliche Vorgänge. Infos zum Lohnsteuerjahresausgleich finden sich auch in R 42b LStR.



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Wann ist ein Lohnsteuerausgleich sinnvoll?

Während des Jahres kann es zu Lohnschwankungen kommen, wodurch sich auch die Höhe der Lohnsteuer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ändert. Durch Progressionseffekte kommt es in Monaten mit höheren Gehaltszahlungen gegebenenfalls zu unverhältnismäßig hohen Lohnsteuerzahlungen. Die auf das Jahr gesehen zu viel einbehaltene Lohnsteuer in einkommenstarken Monaten kann dann durch einen Lohnsteuerjahresausgleich bereinigt weden.

Außerdem kann es durch rückwirkende Gesetzesänderungen während des Steuerjahres zu Steuerminderungen für vergangenen Gehaltsabrechnungen kommen. Auch in diesen Fällen können die bereits abgerechneten Monate im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs zum Jahresende korrigiert werden.

   

Was sind die Voraussetzungen für den Jahresausgleich?

Die Voraussetzungen für einen Lohnsteuerjahresausgleich sind gem. §42b EStG :

- unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

- während des Kalenderjahres ständiges zum Arbeitgeber bestehendes Dienstverhältnis.

Die einbehaltene Lohnsteuer darf erstattet werden, soweit die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer überschritten wird. Dabei sind besondere Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten einzuhalten um eine mögliche spätere Haftung zu vermeiden.

Weiterhin darf unter bestimmten Voraussetzungen gemäß R 39b.8 (2) LStR ein permanenter Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden. Dazu wird der im aktuellen Steuerjahr bisher angefallene Arbeitslohn zusammen mit dem abzurechnenden Lohn auf das Jahr hochgerechnet und die Jahreslohnsteuer ermittelt. Hieraus wird dann durch Abzug der bereits einbehaltenen Steuern die Lohnsteuer für den abzurechnenden Lohnzeitraum abgeleitet.



   

Wann darf der Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden?

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf gem. §42b (1) EStG nicht durchgeführt werden, wenn etwa ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wurde, die Lohnsteuerklassen 2, 3 oder 5 verwendet wurden oder das Faktorverfahren bei der Steuerklasse 4 angewandt wurde. Details finden sich im Gesetzestext. Natürlich besteht immer die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung bzw. umgangssprachlich Lohnsteuererklärung abzugeben. Teilweise besteht sogar die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.



   

Bis wann darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich vorgenommen werden?

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf frühestens bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den letzten endenden Lohnzahlungszeitraum im Ausgleichsjahr und spätestens für den letzten im Monat Februar endenden Lohnzahlungszeitraum durchgeführt werden - §42b (3) EStG.



   

Wie wird der Lohnsteuerjahresausgleich berechnet?

Zur Berechnung ist der Jahreslohn heranzuziehen und die dabei festgestellte Lohnsteuer mit der Summe der Lohnsteuer der einzelnen Lohnabrechnungen zu vergleichen. Hinweise zur genauen Berechnung finden sich im Gesetz unter §42b (2) EStG.

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner auf dieser Seite lässt sich die Jahreslohnsteuer für alle Steuerklassen berechnen. Der Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner für die Jahre 2024 und 2023 soll nur einen Anhaltspunkt bieten, welche Steuern bei der Lohnabrechnung anfallen. Die Steuerberechnungen erfolgen ohne Gewähr. In diesem Zusammenhang sei auf weitere Berechnungsmöglichkeiten der Lohnsteuer etwa mit einem Brutto Netto Rechner oder mit Hilfe einer Lohnsteuertabelle online hingewiesen.



   

Ist nach einem Lohnsteuerjahresausgleich die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll?

Es ist zu beachten, dass der Lohnsteuerjahresausgleich nicht die mit der Abgabe einer Lohnsteuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung verbundene Steuerveranlagung ersetzt, bei der das Finanzamt die Steuer berechnet und festsetzt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist auch möglich und in vielen Fällen vorteilhaft, wenn der Arbeitgeber bereits einen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat. Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden oftmals nämlich nicht alle steuerrelevanten Aspekte wie z.B. erhöhte Werbungskosten - etwa durch die Fahrtkostenpauschale -, zuviel einbehaltene Kapitalertragsteuer, weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Hierzu bedarf es der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Einkommensteuererklärung umfasst außerdem alle Einkünfte und nicht nur die aus nichtselbständiger Arbeit. Für einen ersten Überblick kann der folgende Einkommensteuer-Rechner nützlich sein.



   

Wann erhalte ich die Erstattung aus dem Lohnsteuerjahresausgleich?

Die Erstattung aus dem Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt in der Regel mit der Gehaltsabrechnung für Dezember des entsprechenden Jahres und sollte spätestens im Februar erfolgen. Ausnahme ist der zuvor beschriebene permanente Lohnsteuerjahresausgleich.



   

Welche Freibeträge werden beim Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt?

Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden grundsätzlich die gleichen Freibeträge wie bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Hierzu zählen der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Altersentlastungsbetrag oder der Versorgungsbetrag.



   

Welche Unterlagen werden für den Lohnsteuerjahresausgleich benötigt?

Für den Lohnsteuerjahresausgleich benötigt der Arbeitgeber keine zusätzlichen Unterlagen vom Arbeitnehmer, da die Berechnung auf Basis der über ELSTER vorliegenden Lohnabrechnungsdaten erfolgt.



   

Muss der Lohnsteuerjahresausgleich beantragt werden?

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird automatisch vom Arbeitgeber vorgenommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Beantragung ist insofern nicht notwendig. Es ist aber möglich zu beantragen, dass der Jahreslohnsteuerausgleich nicht durchgeführt wird (§ 42b (1) Nr.1 EStG ).




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