Lohnsteuerjahresausgleich für 2023 und 2024

Wann kommt es zu einer Lohnsteuererstattung durch den Lohnsteuerjahresausgleich oder die Einkommensteuerveranlagung?


Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner

 
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Der Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Arbeitgeber durchgeführt und dient dazu, zu verhindern, dass zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lohnsteuerjahresausgleich findet man in §42b EStG. Demnach müssen Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im anderen Fall darf ein Lohnsteuerjahresausgleich ohne Verpflichtung durchgeführt werden. Früher wurde mit dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gleichgesetzt. Einkommensteuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber sind allerdings unterschiedliche Vorgänge.



   

Lohnsteuerjahresausgleich Berechnung

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner lässt sich die Jahreslohnsteuer für alle Steuerklassen berechnen. Der Lohnsteuerjahresausgleich-Rechner für die Jahre 2024 und 2023 soll nur einen Anhaltspunkt bieten, welche Steuern bei der Lohnabrechnung anfallen. Hinweise zur genauen Berechnung finden sich im Gesetz unter §42b (1) EStG. Die Steuerberechnungen erfolgen ohne Gewähr. In diesem Zusammenhang sei auf weitere Berechnungsmöglichkeiten der Lohnsteuer etwa mit einem Brutto Netto Rechner oder mit Hilfe einer Lohnsteuertabelle online hingewiesen.

Es ist zu beachten, dass der Lohnsteuerjahresausgleich nicht die mit der Abgabe einer Lohnsteuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung verbundene Steuerveranlagung ersetzt, bei der das Finanzamt die Steuer berechnet und festsetzt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist auch möglich und in vielen Fällen vorteilhaft, wenn der Arbeitgeber bereits einen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat. Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden oftmals nämlich nicht alle steuerrelevanten Aspekte wie z.B. erhöhte Werbungskosten - etwa durch die Fahrtkostenpauschale -, zuviel einbehaltene Kapitalertragsteuer, weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Hierzu bedarf es der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Für einen ersten Überblick kann dieser Einkommensteuer-Rechner nützlich sein.



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Wozu dient der Ausgleich?

Während des Jahres kann es zu Schwankungen bei der der Höhe des Lohns kommen, welche Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum haben. Es kann etwa durch Progressionseffekte vorkommen, dass die einbehaltene Lohnsteuer von der maßgebenden Jahreslohnsteuer abweicht. Hiermit ist gemeint, dass bei höherem Einkommen auch der Steuersatz und damit die Lohnsteuer steigt. Der Mehreinbehalt von Lohnsteuer in einkommenstarken Monaten soll durch einen Lohnsteuerjahresausgleich bereinigt weden.

   

Voraussetzungen für den Jahresausgleich

Die Voraussetzungen für einen Lohnsteuerjahresausgleich sind gem. §42b EStG :

- unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer

- ab 2013: während des Kalenderjahres ständiges zum Arbeitgeber bestehendes Dienstverhältnis. Zuvor war eine ganzjährige inländische Beschäftigung bei unterschiedlichen Firmen ausreichend.

Die einbehaltene Lohnsteuer darf erstattet werden, soweit die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer überschritten wird. Dabei sind besondere Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten einzuhalten um eine mögliche spätere Haftung zu vermeiden.

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf gem. §42b (1) EStG nicht durchgeführt werden, wenn etwa ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wurde, die Lohnsteuerklassen 2, 3 oder 5 verwendet wurden oder das Faktorverfahren bei der Steuerklasse 4 angewandt wurde. Details finden sich im Gesetzestext. Natürlich besteht immer die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung bzw. umgangssprachlich Lohnsteuererklärung abzugeben. Teilweis besteht auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Weiterhin darf unter bestimmten Voraussetzungen gemäß R 39b.8 Abs. 2 LStR ein permanenter Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden. Dazu wird der im aktuellen Steuerjahr bisher angefallene Arbeitslohn zusammen mit dem abzurechnenden Lohn auf das Jahr hochgerechnet und die Jahreslohnsteuer ermittelt. Hieraus wird dann durch Abzug der bereits einbehaltenen Steuern die Lohnsteuer für den abzurechnenden Lohnzeitraum abgeleitet.



   

Bis wann darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich vorgenommen werden?

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf frühestens bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den letzten endenden Lohnzahlungszeitraum im Ausgleichsjahr und spätestens für den letzten im Monat März endenden Lohnzahlungszeitraum durchgeführt werden §42b (3) EStG.




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